5. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Aus der Sicht der grundsätzlichen Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG) ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos. In Anbetracht des oben Dargelegten erschien die Beschwerde von vornherein als aussichtslos (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), so dass das Armenrechtsgesuch insoweit abzuweisen ist, als damit die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt wird. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.