44 SchKG; BGE 115 III 1 E. 3a S. 3 mit Hinweisen). Zu bedenken ist insbesondere, dass die Höhe des Betrags nach den zur Zeit ihrer Festsetzung gegebenen Verhältnissen bemessen wird, der Zeitpunkt einer (allfälligen) tatsächlichen Auszahlung sich jedoch in keiner Weise bestimmen lässt. Dem Schuldner ist in einem Fall der vorliegenden Art zuzumuten, dass er nach einem Wegfall der strafrechtlichen Beschlagnahme sich an das Betreibungsamt wendet, um im Sinne von Art. 103 Abs. 2 SchKG die Festsetzung eines Freibetrags zu verlangen.