4.3 In Anbetracht der dargelegten Umstände fragt es sich, inwiefern mit der Festsetzung eines der Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres Unterhalts aus den arrestierten Vermögenswerten zugestandenen Betrags überhaupt ein aktueller praktischer Verfahrenszweck erreicht wird (dazu BGE 99 III 58 E. 2 S. 60), stand doch einer effektiven Auszahlung aus Arrest- bzw. Betreibungsrecht von Anfang an die strafrechtliche Beschlagnahme entgegen ( Art. 44 SchKG; BGE 115 III 1 E. 3a S. 3 mit Hinweisen).