Sollte als Folge einer allfälligen Gutheissung der angekündigten staatsrechtlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin dereinst aus den (strafrechtlich) beschlagnahmten Vermögenswerten ein Betrag zur freien Verfügung zuzusprechen sein, würde dies an der vom Kantonsgerichtspräsidenten gestützt auf Art. 44 SchKG vertretenen Auffassung nichts ändern. 4.3