nicht gestützt auf Betreibungsrecht freigegeben werden könnten. Inwiefern diese Auffassung bundesrechtswidrig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG). Ihre Bemerkung, sie werde das kantonsgerichtliche Strafurteil vom 30. Mai 2006 insbesondere hinsichtlich der Aufhebung des Freigabebetrags mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten, ist unbehelflich: Sollte als Folge einer allfälligen Gutheissung der angekündigten staatsrechtlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin dereinst aus den (strafrechtlich) beschlagnahmten Vermögenswerten ein Betrag zur freien Verfügung zuzusprechen sein, würde dies an der vom Kantonsgerichtspräsidenten gestützt auf Art.