Schon im Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 8. Mai 2000, der mit dem angesprochenen kantonsgerichtlichen Beschluss vom 31. Januar 2001 geschützt worden war, war der Beschwerdeführerin aus arrestierten Guthaben ein monatlicher Betrag (von Fr. 1'435.40) ausdrücklich unter dem Vorbehalt zugesprochen worden, dass die strafrechtliche Beschlagnahme dem nicht entgegenstehe. Unter Hinweis darauf, dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 30. Mai 2006 zum Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin die Freigabe von monatlichen Beträgen an diese aus den beschlagnahmten Vermögenswerten ersatzlos aufgehoben habe, hält der Kantonsgerichtspräsident dafür, dass solche Beträge auch