Die Beschwerdeführerin übergeht im Übrigen die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Argumentation des Kantonsgerichtspräsidenten: Schon im Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 8. Mai 2000, der mit dem angesprochenen kantonsgerichtlichen Beschluss vom 31. Januar 2001 geschützt worden war, war der Beschwerdeführerin aus arrestierten Guthaben ein monatlicher Betrag (von Fr. 1'435.40) ausdrücklich unter dem Vorbehalt zugesprochen worden, dass die strafrechtliche Beschlagnahme dem nicht entgegenstehe.