4.2 4.2.1 Soweit die Verletzung von Verfassungsrecht bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend gemacht wird, wäre staatsrechtliche Beschwerde zu erheben gewesen. Hier ist auf diese Rügen nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 128 III 244 E. 5a S. 245; 124 III 205 E. 3a S. 206). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin übergeht im Übrigen die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Argumentation des Kantonsgerichtspräsidenten: