4. 4.1 In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kantonsgericht habe in seinem am 31. Januar 2001 (als obere kantonale Aufsichtsbehörde) gefällten Entscheid unter Hinweis auf Art. 275 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 SchKG noch die Ansicht vertreten, dass Erträgnisse arrestierter Vermögenswerte für den Unterhalt des Schuldners verwendet werden könnten. Indem die gleiche Instanz bzw. deren Präsident ihr Freigabebegehren rückwirkend als gegenstandslos erklärt habe, sei gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie gegen die genannten betreibungsrechtlichen Bestimmungen verstossen worden.