Davon kann hier keine Rede sein. Sollte die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung geltend machen wollen, wäre nicht dargetan, dass die Verfahrensdauer angesichts der gegebenen Umstände nicht angemessen gewesen sei (dazu BGE 117 Ia 193 E. 1c S. 197; Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N. 141 zu Art. 17 SchKG).