3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht bzw. dessen Präsidenten vor, bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids über zwei Jahre zugewartet zu haben und damit in Rechtsverweigerung verfallen zu sein. Eine Rechtsverweigerung (in dem hier einzig in Betracht fallenden Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG) liegt nur dann vor, wenn die angerufene kantonale Aufsichtsbehörde die eingereichte Beschwerde weder materiell erledigt noch formell entscheidet, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten oder sie gegenstandslos erklärt werde (dazu BGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f. mit Hinweisen). Davon kann hier keine Rede sein.