44 SchKG, auf Grund derer der Arrest höchstens subsidiär und nicht neben einem strafrechtlichen Beschlag wirksam sein könne, sowie auf die Tatsache, dass das Betreibungsamt die monatlichen Freibeträge denn auch vorbehältlich der strafrechtlichen Beschlagnahme verfügt habe. Angesichts dessen, dass im Strafverfahren die Freigabe monatlicher Beträge zum Unterhalt der Beschwerdeführerin ersatzlos aufgehoben worden sei und damit auch betreibungsrechtlich keine solchen Beträge freigegeben werden dürften, erweise sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, so dass es abgeschrieben werden könne.