Schliesslich verweist der Kantonsgerichtspräsident auf die Bestimmung von Art. 44 SchKG, auf Grund derer der Arrest höchstens subsidiär und nicht neben einem strafrechtlichen Beschlag wirksam sein könne, sowie auf die Tatsache, dass das Betreibungsamt die monatlichen Freibeträge denn auch vorbehältlich der strafrechtlichen Beschlagnahme verfügt habe.