Ausser in zwei Anklagepunkten sei ebenfalls der Schuldspruch des Strafgerichts bestätigt worden. Das Kantonsgericht habe die Beschwerdeführerin zu 30 Monaten Zuchthaus verurteilt, und die Frage, ob die gesperrten Vermögenswerte direkt der Beschwerdeführerin auszuhändigen oder einzuziehen seien, sei unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme in ein separates Verfahren an das Strafgericht zurückgewiesen worden. Die Freigabe der der Beschwerdeführerin monatlich ausbezahlten Beträge habe das Kantonsgericht aufgehoben. Schliesslich verweist der Kantonsgerichtspräsident auf die Bestimmung von Art.