2. In der angefochtenen Verfügung weist der Kantonsgerichtspräsident darauf hin, dass das kantonale Strafgericht mit Urteil vom 6. November 2003 die Beschwerdeführerin des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt habe. Gegen diesen Entscheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erklärt. Sodann habe das Bezirksgericht B.________ mit Urteil vom 18. Oktober 2005 in Gutheissung der Klage der Erben von Y.