an das Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde weiter mit dem Hauptantrag, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 5. Januar 2004 aufzuheben und ihr monatlich den Betrag von Fr. 2'812.-- freizugeben. Am 21. Juni 2006 verfügte der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, die Beschwerde werde als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 1). 1.3 X.________ nahm diese Verfügung am 23. Juni 2006 in Empfang.