führten Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten B.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, der am 12. März 2004 die betreibungsamtliche Verfügung vom 5. Januar 2004 ersatzlos aufhob. Diesen Entscheid zog X.________ an das Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde weiter mit dem Hauptantrag, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 5. Januar 2004 aufzuheben und ihr monatlich den Betrag von Fr. 2'812.-- freizugeben.