Im betreffenden Betreibungsverfahren wurde mit Wirkung ab 2. Dezember 1999 X.________ zunächst ein Betrag von Fr. 1'435.40 zur freien Verfügung belassen. Eine auf Gesuch von X.________ angeordnete Erhöhung auf Fr. 2'812.-- nahm das Betreibungsamt B.________ wieder zurück. Am 5. Januar 2004 verfügte das Betreibungsamt, dass der Freibetrag rückwirkend auf den 1. September 2003 auf Fr. 1'537.50 festgesetzt werde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Verfügung gelte, soweit ihr nicht eine strafrechtliche Beschlagnahme entgegenstehe. Sowohl die Erben des im März 2001 verstorbenen Y.________ als auch X.________ führten Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten B._