{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-112-2006_2006-11-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=06.11.2006&to_date=25.11.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=201&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-11-2006-7B-112-2006&number_of_ranks=340", "Checksum": "b2e36543c95a062aa58b0771d0f30c9d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.112/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.11.2006 7B.112/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 13.11.2006 7B.112/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 13.11.2006 7B.112/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:06:37", "Checksum": "cc5d59c938ca24b9af6c9b7139fa2040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.11.2006 7B.112/2006\nRegeste:\nArrest | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\nDie Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht bzw. dessen Präsidenten vor, bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids über zwei Jahre zugewartet zu haben und damit in Rechtsverweigerung verfallen zu sein. Eine Rechtsverweigerung (in dem hier einzig in Betracht fallenden Sinne von\nArt. 19 Abs. 2 SchKG) liegt nur dann vor, wenn die angerufene kantonale Aufsichtsbehörde die eingereichte Beschwerde weder materiell erledigt noch formell entscheidet, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten oder sie gegenstandslos erklärt werde (dazu\nBGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f. mit Hinweisen). Davon kann hier keine Rede sein. Sollte die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung geltend machen wollen, wäre nicht dargetan, dass die Verfahrensdauer angesichts der gegebenen Umstände nicht angemessen gewesen sei (dazu\nBGE 117 Ia 193 E. 1c S. 197; Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N. 141 zu\nArt. 17 SchKG).\n4.\n4.1 In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kantonsgericht habe in seinem am 31. Januar 2001 (als obere kantonale Aufsichtsbehörde) gefällten Entscheid unter Hinweis auf Art. 275 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 SchKG noch die Ansicht vertreten, dass Erträgnisse arrestierter Vermögenswerte für den Unterhalt des Schuldners verwendet werden könnten. Indem die gleiche Instanz bzw. deren Präsident ihr Freigabebegehren rückwirkend als gegenstandslos erklärt habe, sei gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie gegen die genannten betreibungsrechtlichen Bestimmungen verstossen worden.\n4.2\n4.2.1 Soweit die Verletzung von Verfassungsrecht bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend gemacht wird, wäre staatsrechtliche Beschwerde zu erheben gewesen. Hier ist auf diese Rügen nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit\nArt. 81 OG;\nBGE 128 III 244 E. 5a S. 245;\n124 III 205 E. 3a S. 206).\n4.2.2 Die Beschwerdeführerin übergeht im Übrigen die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Argumentation des Kantonsgerichtspräsidenten: Schon im Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 8. Mai 2000, der mit dem angesprochenen kantonsgerichtlichen Beschluss vom 31. Januar 2001 geschützt worden war, war der Beschwerdeführerin aus arrestierten Guthaben ein monatlicher Betrag (von Fr. 1'435.40) ausdrücklich unter dem Vorbehalt zugesprochen worden, dass die strafrechtliche Beschlagnahme dem nicht entgegenstehe. Unter Hinweis darauf, dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 30. Mai 2006 zum Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin die Freigabe von monatlichen Beträgen an diese aus den beschlagnahmten Vermögenswerten ersatzlos aufgehoben habe, hält der Kantonsgerichtspräsident dafür, dass solche Beträge auch nicht gestützt auf Betreibungsrecht freigegeben werden könnten.\nInwiefern diese Auffassung bundesrechtswidrig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG). Ihre Bemerkung, sie werde das kantonsgerichtliche Strafurteil vom 30. Mai 2006 insbesondere hinsichtlich der Aufhebung des Freigabebetrags mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten, ist unbehelflich: Sollte als Folge einer allfälligen Gutheissung der angekündigten staatsrechtlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin dereinst aus den (strafrechtlich) beschlagnahmten Vermögenswerten ein Betrag zur freien Verfügung zuzusprechen sein, würde dies an der vom Kantonsgerichtspräsidenten gestützt auf Art. 44 SchKG vertretenen Auffassung nichts ändern.\n4.3 In Anbetracht der dargelegten Umstände fragt es sich, inwiefern mit der Festsetzung eines der Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres Unterhalts aus den arrestierten Vermögenswerten zugestandenen Betrags überhaupt ein aktueller praktischer Verfahrenszweck erreicht wird (dazu\nBGE 99 III 58 E. 2 S. 60), stand doch einer effektiven Auszahlung aus Arrest- bzw. Betreibungsrecht von Anfang an die strafrechtliche Beschlagnahme entgegen (\nArt. 44 SchKG;\nBGE 115 III 1 E. 3a S. 3 mit Hinweisen). Zu bedenken ist insbesondere, dass die Höhe des Betrags nach den zur Zeit ihrer Festsetzung gegebenen Verhältnissen bemessen wird, der Zeitpunkt einer (allfälligen) tatsächlichen Auszahlung sich jedoch in keiner Weise bestimmen lässt. Dem Schuldner ist in einem Fall der vorliegenden Art zuzumuten, dass er nach einem Wegfall der strafrechtlichen Beschlagnahme sich an das Betreibungsamt wendet, um im Sinne von\nArt. 103 Abs. 2 SchKG die Festsetzung eines Freibetrags zu verlangen.\n5.\nSoweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Aus der Sicht der grundsätzlichen Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG) ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos. In Anbetracht des oben Dargelegten erschien die Beschwerde von vornherein als aussichtslos (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), so dass das Armenrechtsgesuch insoweit abzuweisen ist, als damit die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt wird.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nSoweit das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht gegenstandslos ist, wird es abgewiesen.\n3.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (Erbengemeinschaft Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Weiss), dem Betreibungsamt B.________ und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 13. November 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}