{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-112-2006_2006-11-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=06.11.2006&to_date=25.11.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=201&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-11-2006-7B-112-2006&number_of_ranks=340", "Checksum": "b2e36543c95a062aa58b0771d0f30c9d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.112/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.11.2006 7B.112/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 13.11.2006 7B.112/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 13.11.2006 7B.112/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:06:37", "Checksum": "cc5d59c938ca24b9af6c9b7139fa2040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.11.2006 7B.112/2006\nRegeste:\nArrest | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.112/2006 /blb\nUrteil vom 13. November 2006\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Gysel.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oswald Rohner,\ngegen\nPräsident des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 29, Postfach 2265, 6431 Schwyz.\nGegenstand\nArrest (Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde),\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2006.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 In der Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Betrugs und Urkundenfälschung zum Nachteil von Y.________ sperrte das Verhöramt verschiedene Bankkonti und Bankdepots von X.________, auf die Vermögenswerte des Geschädigten im Werte von rund drei Millionen Franken geflossen waren. Aus den gesperrten Vermögenswerten wurde für den Unterhalt von X.________ ein Betrag freigegeben, den das Kantonsgericht Schwyz durch Beschluss vom 16. März 2000 auf monatlich Fr. 3'500.-- festsetzte.\n1.2 Auf Begehren von Y.________ wurden die Vermögenswerte von X.________ auch mit Arrest belegt. Im betreffenden Betreibungsverfahren wurde mit Wirkung ab 2. Dezember 1999 X.________ zunächst ein Betrag von Fr. 1'435.40 zur freien Verfügung belassen. Eine auf Gesuch von X.________ angeordnete Erhöhung auf Fr. 2'812.-- nahm das Betreibungsamt B.________ wieder zurück. Am 5. Januar 2004 verfügte das Betreibungsamt, dass der Freibetrag rückwirkend auf den 1. September 2003 auf Fr. 1'537.50 festgesetzt werde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Verfügung gelte, soweit ihr nicht eine strafrechtliche Beschlagnahme entgegenstehe.\nSowohl die Erben des im März 2001 verstorbenen Y.________ als auch X.________ führten Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten B.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, der am 12. März 2004 die betreibungsamtliche Verfügung vom 5. Januar 2004 ersatzlos aufhob.\nDiesen Entscheid zog X.________ an das Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde weiter mit dem Hauptantrag, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 5. Januar 2004 aufzuheben und ihr monatlich den Betrag von Fr. 2'812.-- freizugeben.\nAm 21. Juni 2006 verfügte der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, die Beschwerde werde als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 1).\n1.3 X.________ nahm diese Verfügung am 23. Juni 2006 in Empfang. Mit einer vom 3. Juli 2006 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt im Hauptstandpunkt, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres Anwalts einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben.\nIn seinem Aktenüberweisungsschreiben vom 5. Juli 2006 beantragt der Kantonsgerichtspräsident, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; allenfalls sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\n2.\nIn der angefochtenen Verfügung weist der Kantonsgerichtspräsident darauf hin, dass das kantonale Strafgericht mit Urteil vom 6. November 2003 die Beschwerdeführerin des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt habe. Gegen diesen Entscheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erklärt. Sodann habe das Bezirksgericht B.________ mit Urteil vom 18. Oktober 2005 in Gutheissung der Klage der Erben von Y.________ die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 3'799'004.90 nebst Zins verpflichtet und deren Rechtsvorschlag in der Arrestbetreibung im entsprechenden Umfang sowie für Arrestkosten von Fr. 1'933.-- und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 410.-- beseitigt. Auch diesen Entscheid habe die Beschwerdeführerin mit Berufung weitergezogen.\nAm 30. Mai 2006 habe das Kantonsgericht alsdann über beide Berufungen entschieden. Das (zivilrechtliche) Urteil des Bezirksgerichts habe es vollumfänglich bestätigt. Ausser in zwei Anklagepunkten sei ebenfalls der Schuldspruch des Strafgerichts bestätigt worden. Das Kantonsgericht habe die Beschwerdeführerin zu 30 Monaten Zuchthaus verurteilt, und die Frage, ob die gesperrten Vermögenswerte direkt der Beschwerdeführerin auszuhändigen oder einzuziehen seien, sei unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme in ein separates Verfahren an das Strafgericht zurückgewiesen worden. Die Freigabe der der Beschwerdeführerin monatlich ausbezahlten Beträge habe das Kantonsgericht aufgehoben.\nSchliesslich verweist der Kantonsgerichtspräsident auf die Bestimmung von Art. 44 SchKG, auf Grund derer der Arrest höchstens subsidiär und nicht neben einem strafrechtlichen Beschlag wirksam sein könne, sowie auf die Tatsache, dass das Betreibungsamt die monatlichen Freibeträge denn auch vorbehältlich der strafrechtlichen Beschlagnahme verfügt habe. Angesichts dessen, dass im Strafverfahren die Freigabe monatlicher Beträge zum Unterhalt der Beschwerdeführerin ersatzlos aufgehoben worden sei und damit auch betreibungsrechtlich keine solchen Beträge freigegeben werden dürften, erweise sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, so dass es abgeschrieben werden könne.\n"}