Insgesamt legt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe zu Recht dem Verwertungsbegehren des Betreibungsgläubigers vom 6. Juni 2002 Folge geleistet und das Verwertungsverfahren eingeleitet. 3.5 Schliesslich setzt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht habe (Art. 19 Abs. 1 SchKG), wenn sie ihr zufolge mutwilliger Beschwerdeführung (vgl. Art. 20a Abs. 1 SchKG) die Verfahrenskosten auferlegt hat.