Dass vor diesem Hintergrund die Verwertungsfrist nicht eingehalten worden sei (vgl. BGE 69 III 46 S. 50), stellt die Beschwerdeführerin selber nicht in Frage, und entsprechende Anhaltspunkte sind weder auf Anhieb ersichtlich noch von der erkennenden Kammer in den Akten zu erforschen (vgl. BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71). Insgesamt legt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe zu Recht dem Verwertungsbegehren des Betreibungsgläubigers vom 6. Juni 2002 Folge geleistet und das Verwertungsverfahren eingeleitet.