Insoweit bestehen keine Hinweise dafür, dass die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Diessenhofen nicht weiterzuführen wäre. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Frist zur Einreichung des Verwertungsbegehrens sei verwirkt gewesen, weil sie erst am 3. Januar 2003 davon Mitteilung seitens des Betreibungsamtes erhalten habe. Dieses Argument geht von vornherein ins Leere, da für die Einhaltung der Verwertungsfristen gemäss Art. 154 SchKG nicht die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner, sondern die Einreichung des Verwertungsbegehrens massgebend ist.