-:- Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, im Fall, dass die Beschwerdeführerin wie von ihr behauptet erstmals im Dezember 2002 vom Rechtsöffnungsentscheid Kenntnis erhalten habe, wäre dagegen bereits (kantonaler) Rekurs zu erheben gewesen. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein, und sie macht selber nicht geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe übergangen, dass gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein Rechtsmittel ergriffen und der Rechtsvorschlag (noch) nicht wirksam beseitigt sei. Insoweit bestehen keine Hinweise dafür, dass die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Diessenhofen nicht weiterzuführen wäre.