Wird dies im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, haben die Aufsichtsbehörden zu prüfen, ob der Schuldner gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein kantonales Rechtmittel ergriffen hat (vgl. BGE 102 III 133 E. 3 S. 136 f.). Das Betreibungsamt soll nicht Handlungen trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschlages vornehmen, welche nichtig wären ( BGE 109 III 53 E. 2 S. 55; 84 III 13 S. 14 ff.). -:- Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, im Fall, dass die Beschwerdeführerin wie von ihr behauptet erstmals im Dezember 2002 vom Rechtsöffnungsentscheid Kenntnis erhalten habe, wäre dagegen bereits (kantonaler) Rekurs zu erheben gewesen.