Insoweit legt sie nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe gestützt auf den vorgelegten Rechtsöffnungsentscheid dem Verwertungsbegehren stattgeben dürfen. 3.3 Die Betreibung kann allerdings nicht weitergeführt werden, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat. Wird dies im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, haben die Aufsichtsbehörden zu prüfen, ob der Schuldner gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein kantonales Rechtmittel ergriffen hat (vgl. BGE 102 III 133 E. 3 S. 136 f.).