Die obere Aufsichtsbehörde hat sich in tatsächlicher Hinsicht weder zum Verwertungsbegehren noch zu dessen notwendigen Beilagen näher geäussert, sondern ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass diese dem Betreibungsamt vorliegen. Dass die obere Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht von Amtes wegen festgestellt habe (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (Art. 79 Abs. 1 OG). Insoweit legt sie nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe gestützt auf den vorgelegten Rechtsöffnungsentscheid dem Verwertungsbegehren stattgeben dürfen.