88 Abs. 2 SchKG entspricht, sowie BGE 106 III 51 E. 3 S. 55). Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass dem Betreibungsamt das Verwertungsbegehren des Betreibungsgläubigers vom 6. Juni 2002 sowie der Rechtsöffnungsentscheid in der Betreibung Nr. aaa samt Rechtskraftbescheinigung vom 19. September 2000 vorliegt (Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 15. Januar 2003). Die obere Aufsichtsbehörde hat sich in tatsächlicher Hinsicht weder zum Verwertungsbegehren noch zu dessen notwendigen Beilagen näher geäussert, sondern ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass diese dem Betreibungsamt vorliegen.