88 SchKG) die Fortsetzung der Betreibung verlangen, sobald er einen rechtskräftigen Entscheid erwirkt hat, der den Rechtsvorschlag beseitigt ( Art. 79 ff. SchKG). Er hat mit dem Fortsetzungsbegehren ein mit der Rechtskraftbescheinigung versehenes Exemplar des Entscheids vorzulegen, sofern sich die Rechtskraft nicht aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGE 126 III 479 E. 2 S. 480 ff.). Die gleichen Grundsätze gelten in der Betreibung auf Grundpfandverwertung in Bezug auf das Verwertungsbegehren des Gläubigers (vgl. Art. 154 Abs. 1 zweiter Satz, der Art. 88 Abs. 2 SchKG entspricht, sowie BGE 106 III 51 E. 3 S. 55).