SchKG) im Allgemeinen und auf die Zustellung des Entscheids im Besonderen beziehen, sind im betreffenden Rechtsmittelverfahren, und nicht im Beschwerdeverfahren, vorzubringen (vgl. BGE 64 III 10 S. 12). Damit erübrigt es sich von vornherein, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblich mangelhafte Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides in der Betreibung Nr. aaa einzugehen. 3.2 Der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, kann (unter Beachtung der Fristbestimmungen des Art. 88 SchKG) die Fortsetzung der Betreibung verlangen, sobald er einen rechtskräftigen Entscheid erwirkt hat, der den Rechtsvorschlag beseitigt ( Art. 79 ff.