3. Gegenstand der Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde ist die Frage, ob das Betreibungsamt in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. aaa das Verwertungsverfahren einleiten darf. 3.1 Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde sind nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane überprüfbar (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Rügen, die sich auf das (gerichtliche) Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff. SchKG) im Allgemeinen und auf die Zustellung des Entscheids im Besonderen beziehen, sind im betreffenden Rechtsmittelverfahren, und nicht im Beschwerdeverfahren, vorzubringen (vgl. BGE 64 III 10 S. 12).