19 SchKG ist einzig der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 7. April 2003 (BS.2003.9). Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen (insbesondere was den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Januar 2003 [BS.2003.1] betreffend das Ausstandsbegehren sowie die Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Schaffhausen, Zahlungsbefehl vom 10. März 2003, und die Verfügung der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 11. April 2003 anbelangt) überhaupt nicht auf den angefochtenen Entscheid Bezug nimmt, kann sie nicht gehört werden. 2.3