1.2 U.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen (wie vor der oberen Aufsichtsbehörde), der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein rechtsgültig zugestellter Rechtsöffnungsentscheid und daher kein gültiges Verwertungsbegehren vorliegen. Die obere Aufsichtsbehörde schliesst in ihren anlässlich der Aktenüberweisung angebrachten Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.