Gegen diese Verfügung erhob U.________ Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und beantragte die Feststellung, dass kein rechtsgültiger Rechtsöffnungsentscheid und daher kein gültiges Verwertungsbegehren vorliegen. Die obere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss (BS.2003.9) vom 7. April 2003 unter Kostenfolgen ab und bestätigte im Wesentlichen die erstinstanzliche Auffassung, dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Diessenhofen sowohl die Einladung zur Vernehmlassung als auch der Rechtsöffnungsentscheid der Betreibungsschuldnerin rechtswirksam zugestellt worden seien.