In der Folge wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Verfügung vom 13. März 2003 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Betreibungsschuldnerin sowohl die Einladung zur Rechtsöffnungsverhandlung als auch der Rechtsöffnungsentscheid, letzterer am 18. September 2000 versandt, rechtswirksam zugestellt worden seien, und dass das Betreibungsamt ihr das am 6. Juni 2002 eingegangene Verwertungsbegehren des Betreibungsgläubigers zwar verspätet, aber rechtswirksam am 3. Januar 2003 mitgeteilt habe. Gegen diese Verfügung erhob U.___