{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-112-2003_2003-07-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=25.07.2003&to_date=13.08.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=170&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-07-2003-7B-112-2003&number_of_ranks=224", "Checksum": "1a33a6eba1c39f7182274e62ab93d1b9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.112/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.07.2003 7B.112/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.07.2003 7B.112/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.07.2003 7B.112/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:49:01", "Checksum": "32c93e5c4bbe0a7c84c39016b976feba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.07.2003 7B.112/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\nGegenstand der Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde ist die Frage, ob das Betreibungsamt in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. aaa das Verwertungsverfahren einleiten darf.\n3.1 Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde sind nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane überprüfbar (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Rügen, die sich auf das (gerichtliche) Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff. SchKG) im Allgemeinen und auf die Zustellung des Entscheids im Besonderen beziehen, sind im betreffenden Rechtsmittelverfahren, und nicht im Beschwerdeverfahren, vorzubringen (vgl. BGE 64 III 10 S. 12). Damit erübrigt es sich von vornherein, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblich mangelhafte Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides in der Betreibung Nr. aaa einzugehen.\n3.2 Der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, kann (unter Beachtung der Fristbestimmungen des\nArt. 88 SchKG) die Fortsetzung der Betreibung verlangen, sobald er einen rechtskräftigen Entscheid erwirkt hat, der den Rechtsvorschlag beseitigt (\nArt. 79 ff. SchKG). Er hat mit dem Fortsetzungsbegehren ein mit der Rechtskraftbescheinigung versehenes Exemplar des Entscheids vorzulegen, sofern sich die Rechtskraft nicht aus dem Gesetz ergibt (vgl.\nBGE 126 III 479 E. 2 S. 480 ff.). Die gleichen Grundsätze gelten in der Betreibung auf Grundpfandverwertung in Bezug auf das Verwertungsbegehren des Gläubigers (vgl. Art. 154 Abs. 1 zweiter Satz, der\nArt. 88 Abs. 2 SchKG entspricht, sowie\nBGE 106 III 51 E. 3 S. 55).\nAus den kantonalen Akten geht hervor, dass dem Betreibungsamt das Verwertungsbegehren des Betreibungsgläubigers vom 6. Juni 2002 sowie der Rechtsöffnungsentscheid in der Betreibung Nr. aaa samt Rechtskraftbescheinigung vom 19. September 2000 vorliegt (Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 15. Januar 2003). Die obere Aufsichtsbehörde hat sich in tatsächlicher Hinsicht weder zum Verwertungsbegehren noch zu dessen notwendigen Beilagen näher geäussert, sondern ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass diese dem Betreibungsamt vorliegen. Dass die obere Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht von Amtes wegen festgestellt habe (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (Art. 79 Abs. 1 OG). Insoweit legt sie nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe gestützt auf den vorgelegten Rechtsöffnungsentscheid dem Verwertungsbegehren stattgeben dürfen.\n3.3 Die Betreibung kann allerdings nicht weitergeführt werden, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat. Wird dies im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, haben die Aufsichtsbehörden zu prüfen, ob der Schuldner gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein kantonales Rechtmittel ergriffen hat (vgl.\nBGE 102 III 133 E. 3 S. 136 f.). Das Betreibungsamt soll nicht Handlungen trotz eines (noch) wirksamen Rechtsvorschlages vornehmen, welche nichtig wären (\nBGE 109 III 53 E. 2 S. 55;\n84 III 13 S. 14 ff.).\n-:-\nDie obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, im Fall, dass die Beschwerdeführerin wie von ihr behauptet erstmals im Dezember 2002 vom Rechtsöffnungsentscheid Kenntnis erhalten habe, wäre dagegen bereits (kantonaler) Rekurs zu erheben gewesen. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein, und sie macht selber nicht geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe übergangen, dass gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein Rechtsmittel ergriffen und der Rechtsvorschlag (noch) nicht wirksam beseitigt sei. Insoweit bestehen keine Hinweise dafür, dass die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Diessenhofen nicht weiterzuführen wäre.\n3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Frist zur Einreichung des Verwertungsbegehrens sei verwirkt gewesen, weil sie erst am 3. Januar 2003 davon Mitteilung seitens des Betreibungsamtes erhalten habe. Dieses Argument geht von vornherein ins Leere, da für die Einhaltung der Verwertungsfristen gemäss\nArt. 154 SchKG nicht die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner, sondern die Einreichung des Verwertungsbegehrens massgebend ist. Dass vor diesem Hintergrund die Verwertungsfrist nicht eingehalten worden sei (vgl.\nBGE 69 III 46 S. 50), stellt die Beschwerdeführerin selber nicht in Frage, und entsprechende Anhaltspunkte sind weder auf Anhieb ersichtlich noch von der erkennenden Kammer in den Akten zu erforschen (vgl.\nBGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71). Insgesamt legt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe zu Recht dem Verwertungsbegehren des Betreibungsgläubigers vom 6. Juni 2002 Folge geleistet und das Verwertungsverfahren eingeleitet.\n3.5 Schliesslich setzt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht habe (Art. 19 Abs. 1 SchKG), wenn sie ihr zufolge mutwilliger Beschwerdeführung (vgl. Art. 20a Abs. 1 SchKG) die Verfahrenskosten auferlegt hat.\n4.\nWegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.\n"}