{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-112-2003_2003-07-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=25.07.2003&to_date=13.08.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=170&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-07-2003-7B-112-2003&number_of_ranks=224", "Checksum": "1a33a6eba1c39f7182274e62ab93d1b9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.112/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.07.2003 7B.112/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.07.2003 7B.112/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.07.2003 7B.112/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:49:01", "Checksum": "32c93e5c4bbe0a7c84c39016b976feba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.07.2003 7B.112/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.112/2003 /min\nUrteil vom 30. Juli 2003\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nU.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nObergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.\nGegenstand\nGrundpfandverwertung,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. April 2003 (BS.2003.9).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 U.________ erhob mit Eingaben vom 19./21. Dezember 2002 und 8. Januar 2003 in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. aaa des Betreibungsamtes Diessenhofen Beschwerde. Sie stellte verschiedene Anträge und verlangte den Ausstand von Richter R.________. Mit Beschluss (BS.2003.1) vom 27. Januar 2003 wies das Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Ausstandsbegehren gegen Richter R.________, Präsident des Bezirksgerichts Diessenhofen als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, ab. In der Folge wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Verfügung vom 13. März 2003 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Betreibungsschuldnerin sowohl die Einladung zur Rechtsöffnungsverhandlung als auch der Rechtsöffnungsentscheid, letzterer am 18. September 2000 versandt, rechtswirksam zugestellt worden seien, und dass das Betreibungsamt ihr das am 6. Juni 2002 eingegangene Verwertungsbegehren des Betreibungsgläubigers zwar verspätet, aber rechtswirksam am 3. Januar 2003 mitgeteilt habe.\nGegen diese Verfügung erhob U.________ Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und beantragte die Feststellung, dass kein rechtsgültiger Rechtsöffnungsentscheid und daher kein gültiges Verwertungsbegehren vorliegen. Die obere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss (BS.2003.9) vom 7. April 2003 unter Kostenfolgen ab und bestätigte im Wesentlichen die erstinstanzliche Auffassung, dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Diessenhofen sowohl die Einladung zur Vernehmlassung als auch der Rechtsöffnungsentscheid der Betreibungsschuldnerin rechtswirksam zugestellt worden seien.\n1.2 U.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen (wie vor der oberen Aufsichtsbehörde), der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein rechtsgültig zugestellter Rechtsöffnungsentscheid und daher kein gültiges Verwertungsbegehren vorliegen.\nDie obere Aufsichtsbehörde schliesst in ihren anlässlich der Aktenüberweisung angebrachten Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\n2.\n2.1 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug von Akten ist unnötig, da die obere Aufsichtsbehörde dem Bundesgericht sämtliche Akten einzusenden hat (Art. 80 OG).\n2.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 7. April 2003 (BS.2003.9). Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen (insbesondere was den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Januar 2003 [BS.2003.1] betreffend das Ausstandsbegehren sowie die Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Schaffhausen, Zahlungsbefehl vom 10. März 2003, und die Verfügung der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 11. April 2003 anbelangt) überhaupt nicht auf den angefochtenen Entscheid Bezug nimmt, kann sie nicht gehört werden.\n2.3 Auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (\nArt. 29 Abs. 2 BV) verletzt, kann nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss\nArt. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 120 III 34 E. 1 S. 35).\n2.4 Gemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1).\n"}