In diesem Punkt fehlt eine den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG genügende Begründung. Nach der Rechtsprechung zu Art. 69 Abs. 2 SchKG ist im Übrigen einzig verlangt, dass aus den im Zahlungsbefehl vermerkten Angaben zur Forderung und aus den weiteren Umständen für den Betriebenen erkennbar sei, wofür er belangt wird (dazu BGE 121 III 18 E. 2a S. 19 mit Hinweisen). Dass dies hier nicht der Fall wäre, ist nicht dargetan. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin D.___