Den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ist nichts zu entnehmen, was dessen Entscheid, die Beschwerde nur zu einem Teil gutzuheissen, als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. bb) Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass im strittigen Zahlungsbefehl die Betreibungsforderung nicht nach den (sich aus Art. 41 SchKG ergebenden) "unterschiedlichen Kategorien von Forderungen" aufgeteilt worden sei. Dass von Bundesrechts wegen eine solche Aufteilung vorgeschrieben wäre, legt sie indessen nicht dar. In diesem Punkt fehlt eine den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG genügende Begründung.