63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) keine Stütze. Soweit die Beschwerdeführerin damit gleichzeitig den Bestand der Betreibungsforderung bestreitet, ist auf das Vorbringen auch deshalb nicht einzutreten, weil die Beurteilung dieser Frage dem (Rechtsöffnungs-)Richter vorbehalten ist. Den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ist nichts zu entnehmen, was dessen Entscheid, die Beschwerde nur zu einem Teil gutzuheissen, als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. bb)