Dass das Obergericht von ihr anerbotene Beweise zu Unrecht nicht abgenommen und so gegen die genannte Bestimmung verstossen habe (dazu BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Hinweisen), behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Erklärung, die Beschwerdegegnerin habe nie Zinsen in Rechnung gestellt und sie habe auch nie solche anerkannt, findet in den nach dem Gesagten für die erkennende Kammer verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) keine Stütze.