Das Obergericht hat die von der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis SchKG) erhobene Einrede der Vorausverwertung des Pfandes insofern geschützt, als in der Betreibungsforderung von insgesamt Fr. 275'384. 35 ein Betrag von Fr. 91'000.-- enthalten sei, den selbst die Beschwerdegegnerin nicht als reinen Zins betrachte und der auch nicht als Annuität im Sinne von Art. 41 Abs. 2 SchKG, sondern als Kapitalrate, zu qualifizieren sei. Im Übrigen hat die Vorinstanz festgehalten, die Beschwerdeführerin bestreite die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Betreibungsforderung in der Höhe von Fr. 184'384. 35 reiner Zins sei, nicht.