Nach Art. 41 Abs. 1 SchKG wird für pfandgesicherte Forderungen die Betreibung, auch gegen der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner, durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt. Wird für eine Forderung der genannten Art Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme (Art. 41 Abs. 1bis SchKG). Für grundpfandgesicherte Zinsen oder Annuitäten kann nach der Wahl des Gläubigers entweder die Betreibung auf Pfandverwertung oder die ordentliche Betreibung durchgeführt werden (Art. 41 Abs. 2 SchKG). b) Das Obergericht hat die von der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art.