79 Abs. 1 OG). In der vorsorglichen Bestreitung des Inhalts der fraglichen Abmachungen liegt ein unzulässiges Vorbringen tatsächlicher Natur (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Es kann schliesslich nicht Sache der erkennenden Kammer sein, der Beschwerdeführerin bei der Beschaffung der Verträge behilflich zu sein. 3.- a) Nach Art. 41 Abs. 1 SchKG wird für pfandgesicherte Forderungen die Betreibung, auch gegen der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner, durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt.