Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, § 6 Rz 58). Eine Verletzung von Bundesrecht kann in diesem Zusammenhang somit von vornherein nicht vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin dem Sinne nach erhobene Rüge der Missachtung des (in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten) Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzutragen gewesen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege;