Durch Präsidialverfügung vom 26. Juni 2001 ist der Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, als die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht gutgeheissen hatte. 2.- a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr das Obergericht die Vernehmlassungen des Betreibungsamtes und der Beschwerdegegnerin nicht habe zukommen lassen. Das Bundesrecht bestimmt nichts über die Einsicht in Stellungnahmen, die im kantonalen Verfahren allenfalls eingereicht worden sind (dazu BGE 101 III 68 E. 1 S. 69; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, § 6 Rz 58).