Mit einer vom 3. Mai 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie verlangt, den in der ordentlichen Betreibung erlassenen Zahlungsbefehl gänzlich aufzuheben. Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt Unterägeri schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, diese allenfalls abzuweisen. Durch Präsidialverfügung vom 26. Juni 2001 ist der Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, als die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht gutgeheissen hatte.