als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und verlangte die Vorausverwertung des Grundpfandes, das für die in Betreibung gesetzte Forderung hafte. Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde am 6. April 2001 teilweise gut und hob die ordentliche Betreibung Nr. ... im Umfang von Fr. 91'000.-- auf. Die B.________ SA, die ihre Firma inzwischen auf A.________ SA abgeändert hatte, nahm das Urteil am 23. April 2001 in Empfang. Mit einer vom 3. Mai 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.