{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-112-2001_2001-07-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=15.07.2001&to_date=03.08.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=160&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-07-2001-7B-112-2001&number_of_ranks=239", "Checksum": "6392af5f2f6e7020ff41232d25d9bf6b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.112/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 20.07.2001 7B.112/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 20.07.2001 7B.112/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 20.07.2001 7B.112/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:17:06", "Checksum": "0a3766f080a9dcab024b492a1348d91e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 20.07.2001 7B.112/2001\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\nBGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Hinweisen), behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Erklärung, die Beschwerdegegnerin habe nie Zinsen in Rechnung gestellt und sie habe auch nie solche anerkannt, findet in den nach dem Gesagten für die erkennende Kammer verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 81 OG) keine Stütze. Soweit die Beschwerdeführerin damit gleichzeitig den Bestand der Betreibungsforderung bestreitet, ist auf das Vorbringen auch deshalb nicht einzutreten, weil die Beurteilung dieser Frage dem (Rechtsöffnungs-)Richter vorbehalten ist. Den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ist nichts zu entnehmen, was dessen Entscheid, die Beschwerde nur zu einem Teil gutzuheissen, als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.\nbb) Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass im strittigen Zahlungsbefehl die Betreibungsforderung nicht nach den (sich aus Art. 41 SchKG ergebenden) \"unterschiedlichen Kategorien von Forderungen\" aufgeteilt worden sei. Dass von Bundesrechts wegen eine solche Aufteilung vorgeschrieben wäre, legt sie indessen nicht dar. In diesem Punkt fehlt eine den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG genügende Begründung.\nNach der Rechtsprechung zu\nArt. 69 Abs. 2 SchKG ist im Übrigen einzig verlangt, dass aus den im Zahlungsbefehl vermerkten Angaben zur Forderung und aus den weiteren Umständen für den Betriebenen erkennbar sei, wofür er belangt wird (dazu\nBGE 121 III 18 E. 2a S. 19 mit Hinweisen). Dass dies hier nicht der Fall wäre, ist nicht dargetan.\nDemnach erkennt\ndie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:\n_________________________________________\n1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito, Hauptstrasse 22, 9422 Staad, dem Betreibungsamt Unterägeri und dem Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 20. Juli 2001\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDas präsidierende Mitglied:\nDer Gerichtsschreiber:"}