Auch auf die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG kann deshalb nicht eingetreten werden. 3.3 Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Zusammenlegung von mehreren Beschwerdeverfahren sei mit Art. 20a SchKG nicht zu vereinbaren. Abgesehen davon, dass aus den Verfügungen eine Vereinigung der drei Beschwerden nicht hervorgeht, ergibt sich die Unzulässigkeit einer solchen verfahrensrechtlichen Anordnung nicht aus Art. 20a SchKG. Mit Ausnahme der in dieser Bestimmung genannten Grundsätze überlässt das SchKG es weitgehend den Kantonen, das Beschwerdeverfahren zu regeln (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage 2003, Rz. 50 S. 47).